Pensionszusagen - Überprüfung, Sanierung und Ablösung


Im Zuge der Verwendung von PZ als Steuersparinstrument werden Pensionsverpflichtungen oft nicht hinreichend mit einem entsprechend effizienten Sparplan rückgedeckt. Der Gesetzgeber verlangt dies nicht. Verlangt wird nur, dass  PZ-Verpflichtungen jederzeit erfüllt werden können.


Im Falle von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschafter-Vorstände, wäre im Falle der Nichtfinanzierbarkeit zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt das Reizwort: "Verdeckte Gewinnausschüttung" und im Extremfall die Insolvenz. Folge der vGA: Rückstellungen sind rückwirkend  aufzulösen und zu versteuern.



Dieses Damoklesschwert schwebt über mehr als 70% aller Unternehmen mit Pensionszusagen für bGGF und bGV



  • Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz  ("BilMog") sieht eine Senkung des Rechnungszinses vor, was  die Rückstellungsbildung in der Handelsbilanz  um ca. 20 - 40% und zugleich etwaige Unterdeckungen in Relation zu etwaig vorhandenen Rückdeckungsanlagen erhöht. 
  • Allerdings wird per BilMog das Saldierungsverbot von Pensionsrückstellungen und dem Aktivwert einer Rückdeckungsanlage aufgehoben. Bei PZ mit Rückdeckungsanlage führt dies zu einer, auch i.S.d. Basel II - Ratings positiven, formalen  Erhöhung der Eigenkapitalquote. Nicht extra rückgedeckte PZ werden aufgrund der Senkung des Rechnungszinses unter dem selben Aspekt der Eigenkapitalquote  entsprechend schlechter aussehen. 
  • Für den Fall, dass Sie Ihre PZ behalten möchten: Damit die Substanz zur Verpflichtungserfüllung möglichst effektiv herangebildet wird, ist es sinnvoll Pensionsverpflichtungen mit entsprechend effektiven Sparplänen rückzudecken. Sparpläne mit offenen Investmentfonds (wir empfehlen keine geschlossenen Beteiligungen zu verwenden ) sind meist die beste Variante. Es gibt hierbei ungeahnte Qualitäten.







die Ablösung von Pensionszusagen via Übertragung auf einen Pensionsfond


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