Pensionszusagen - Überprüfung, Sanierung, Übertragung und Ablösung



Im Zuge der Verwendung von PZ als Steuersparinstrument und der schwachen Renditeentwicklung der - wenn vorhanden - Rückdeckungsbesparungen, sind Pensionsverpflichtungen nicht, bzw. nicht hinreichend rückgedeckt. Der Gesetzgeber verlangt dies nicht. Verlangt wird hingegen, dassPZ-Verpflichtungen jederzeit erfüllt werden können.


Im Falle von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschafter-Vorstände, wäre im Falle der Nichtfinanzierbarkeit zum gegenwärtigen Prüfungszeitpunkt das Reizwort " Verdeckte Gewinnausschüttung", im Extremfall droht die Insolvenz. Die Folge der vGA: Rückstellungen sind rückwirkend  aufzulösen und zu versteuern.



  • Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz  ("BilMog") sieht eine Senkung des Rechnungszinses auf ein marktentsprechendes Niveau vor, was  die Rückstellungsbildung in der Handelsbilanz  um ca. 20 - 45% und somit zugleich Unterdeckungen im Verhältnis zu etwaigen Rückdeckungsanlagen, erhöht.

  • Das BilMog hebt das bisherige Saldierungsverbot der Pensionsrückstellungen, mit ggf. vorhandenen Aktivwerten einer Rückdeckungsanlage, auf. Bei PZ mit Rückdeckungsanlage führt dies zu einer, auch i.S.d. Basel II-Ratings, positiven, formalen  Erhöhung der Eigenkapitalquote. Bilanzen mit nicht speziell rückgedeckten PZ werden aufgrund der Senkung des Rechnungszinses, unter dem selben EK-Quotenaspekt,  entsprechend schlechter aussehen. 
  • Wenn die PZ aus Ihrer und Ihres Unternehmens Sicht die sinnvollste bAV-Form ist: Damit die Substanz zur Verpflichtungserfüllung möglichst effektiv herangebildet wird und die potenziellen Vorteile von Pensionszusagen genutzt werden können, ist es sinnvoll Pensionsverpflichtungen mit entsprechend effektiven Sparplänen rückzudecken. Sparpläne mit offenen Investmentfonds sind meist die beste Variante. Wir empfehlen, geschlossene Beteiligungen keinesfalls zu verwenden. Es offene Investmentfonds mit ungeahnt hoher Qualität.
  • Gesellschafterwechsel sind durch hohe Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen, denen keine entsprechenden Aktiva - auch aus Rückdecksbildung - gegenüberstehen, erschwert bis oftmals unmöglich. Denn der neue Gesellschafter übernimmt die meist nicht hinreichend rückgedeckte Pensionsverpflichtung nicht oder bezahlt nur einen entsprechend niedrigen Preis für seinen Anteilserwerb oder aber der Altgesellschafter löst vor dem Anteilsverkauf die Pensionsverpflichtungen entsprechend "teuer" ab.
       
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